Rechnung stellen ohne Umsatzsteuer
Rechnung ohne Umsatzsteuer: Alles was du wissen musst
Vorneweg: Nicht jeder Freiberufler oder Gewerbetreibende in Deutschland ist dazu verpflichtet, auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer (gemeinhin auch Mehrwertsteuer genannt) auszuweisen. Die pauschal geltenden 19 % oder 7 % müssen also nicht automatisch und zwangsläufig auf den Nettobetrag der Rechnung aufgeschlagen werden (für das dritte und vierte Quartal gilt in Deutschland die Mehrwertsteuersenkung 2020).
Unternehmer, die beispielsweise der Kleinunternehmerregelung unterliegen, sind nicht umsatzsteuerpflichtig und können dementsprechend auch eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. In bestimmten Fällen können aber auch Unternehmen, die keine Kleinunternehmen sind, eine Rechnung verschicken, ohne die Mehrwertsteuer zu erheben.
Inhaltsangabe
- Kleinunternehmer und Umsatzsteuer
- Verpflichtung zum Verweis auf die Steuerbefreiung
- Rechnung ohne Umsatzsteuer – Das Reverse-Charge-Verfahren
- Einfach und zuverlässig eine Rechnung ohne Umsatzsteuer erstellen
Kleinunternehmer und Umsatzsteuer
Für kleine Unternehmen gelten in Deutschland einige Sonderregelungen, die es ihnen vereinfachen sollen, ihr Geschäft aufzubauen und zu entwickeln. Eine dieser Sonderregelungen ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Diese ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 19 festgehalten. Hieraus geht hervor, wann genau es sich um ein Kleinunternehmen handelt, beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit ist. Ein Unternehmen ist demnach dann ein Kleinunternehmen, wenn sein gesamter Umsatz im vergangenen Jahr unterhalb einer Grenze von 17.500 Euro lag und es im folgenden Jahr eine Grenze von 50.000 Euro nicht übersteigen wird.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sich von der Mehrwertsteuer befreien lassen und eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Die Betonung liegt hier jedoch auf der Möglichkeit zur Befreiung: Es handelt sich dabei nicht um eine Pflicht. Unternehmer mit kleineren Umsätzen können dennoch die Umsatzsteuer auf ihrer Rechnung ausweisen. Dies bietet unter Umständen den Vorteil, dass Betriebskosten in der Buchhaltung dokumentiert werden können und die entsprechend abgeführte Umsatzsteuer zurückgefordert werden kann.
Bist du beim Finanzamt erst einmal als Kleinunternehmer registriert, steht dir diese Möglichkeit nachträglich nicht mehr zur Verfügung.
Verpflichtung zum Verweis auf die Steuerbefreiung
Entschließt sich ein Freiberufler oder Unternehmer dazu, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, so ist er dazu verpflichtet, seine Kunden explizit darauf hinzuweisen. Eine festgesetzte Regelung, wie dieser Umstand auf den Rechnungen vermerkt werden muss, gibt es allerdings nicht. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, auf den oben bereits angeführten § 19 des UStG hinzuweisen. Entsprechende Formulierungen könnten beispielsweise lauten:
- Von der Umsatzsteuer gemäß §19 Abs. 1 UStG befreit.
- Nach §19 Abs. 1 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig.
- Dieser Rechnungsbetrag enthält nach §19 Abs. 1 UStG keine USt.
- Es wird gemäß §19 Abs. 1 UStG keine USt berechnet
Die Beispiele könnten an dieser Stelle beliebig weit fortgeführt werden. Wichtig ist in jedem Fall, dass ein entsprechender Verweis auf einer Rechnung ohne Umsatzsteuer vorhanden ist.
In unseren kostenlosen Rechnungsvorlagen haben wir natürlich auch beide Sonderfälle abgedeckt.
Rechnung ohne Umsatzsteuer – Das Reverse-Charge-Verfahren
Auch für Unternehmen, die nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen, besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit oder gar die Verpflichtung, eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen. Dies tritt beispielsweise dann ein, wenn eine Rechnung von Firma zu Firma ohne MwSt. ins Ausland der Europäischen Union gestellt wird. In der Fachwelt spricht man in solch einem Falle vom sogenannten Reverse-Charge-Verfahren.
Dabei zieht nicht wie üblicherweise der Auftragnehmer die Umsatzsteuer ein und führt diese ab, sondern der Auftraggeber. Es rechnet also der Adressat der Rechnung den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag aus und übermittelt diesen direkt an die für ihn zuständige Finanzbehörde des jeweiligen Landes. Wie bereits im Fall der Kleinunternehmerregelung, gilt auch hier eine Verpflichtung zum Verweis auf der Rechnung. Dieser kann beispielsweise wie folgt lauten: “Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, da die Steuerschuld beim Leistungsempfänger liegt (Reverse-Charge-Verfahren)”.
Einfach und zuverlässig eine Rechnung ohne Umsatzsteuer erstellen
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