05.04.2017

Deine Firmenwebsite von der Steuer absetzen?

FastBill Redaktion
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Unternehmertum, Finanzen und Buchhaltung
Deine Firmenwebsite von der Steuer absetzen?

Zusammenfassung

In diesem Artikel erfährst du, welche Kosten du für deine Firmenwebsite bei der Steuererklärung absetzen kannst und was du dabei beachten solltest.
5 Minuten Lesezeit

Was du erfährst

  • Ob du den Kauf einer Firmendomain steuerlich absetzen kannst
  • Wie du die professionelle Erstellung einer Website von der Steuer absetzen kannst
  • Welche Rolle die Nutzungsdauer bei der jährlichen Gewinnminderung spielt

Du hast in Deine Website ordentlich investiert, jetzt fragst Du Dich, ob Du die Kosten für den Kauf Deiner Domain und die Erstellung Deiner Firmenwebsite als Betriebsausgabe bei Deiner Steuererklärung angeben kannst? Wir haben die wesentlichen Steuertipps zu diesem Thema einmal für Euch zusammengefasst.

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1. Du kaufst die Domain für Deine Unternehmenswebsite

Gehen wir davon aus, dass Du nach langwieriger Suche endlich die passende Domain für Dein Unternehmen gefunden hast. Jetzt musst Du sie nur noch kaufen, allerdings kommt in diesem Fall weder eine Abschreibung noch ein sofortiger Betriebsausgabenabzug infrage.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Domain nicht ab-nutzbar und die Abschreibung auf eine bestimmte Nutzungsdauer tabu ist (BFH, Urteil v. 19.10.2006, III R 6/05). Es handelt sich dabei um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das im Anlagespiegel erfasst werden muss.

2. Du erwirbst käuflich die Domain und die dazugehörige Website

Bezüglich Deiner Firmenwebsite ist der Sachverhalt anders. Hierfür kannst Du die entstandenen Kosten geltend machen. Achte darauf, dass Du die Domain gemeinsam mit der dazugehörenden Website kaufst. Für die Domain empfiehlt es sich, einen geringen Preisanteil auszuweisen, der Preisanteil für die Website sollte dagegen höher ausfallen.Perfekte Buchhaltung mit FastBill

3. Du erstellst Deine Website selbst

Entscheidest Du Dich dafür Deine neue Website selbst zu erstellen oder das einem Deiner Mitarbeiter zu überlassen, darfst Du die dafür anfallenden Kosten als Betriebsausgabe abziehen. Die Abschreibung muss nicht über mehrere Jahre erfolgen, weil für selbst geschaffene Wirtschaftsgüter ein steuerliches Aktivierungsverbot besteht.

4. Du lässt Dir eine Unternehmenswebsite erstellen

Hierbei hast Du verschiedene Möglichkeiten. Du kannst Dir intern einen Programmierer ins Boot holen, welcher wiederum Personalkosten verursacht oder Du vergibst den Auftrag zum Erstellen Deiner Website an einen externen Programmierer. Entscheidest Du dich für einen externen Programmierer, kann dieser den Auftrag legal übernehmen und Dir eine Rechnung dafür ausstellen, sodass Dir das Finanzamt ein Teil dieser Kosten zurück erstattet. Die entstehenden Kosten müssen dokumentiert werden und können sich während der Umsetzung Deiner Website summieren.

Zusätzlich zur Programmierung solltest Du ein Konzept zum Design Deiner Website mit passenden Bildern und anderen Elementen entwickeln. Es liegt bei Dir, ob Du diese Aufgabe im Rahmen der Personalkosten an interne Mitarbeiter übertragen möchtest. Natürlich hast Du auch hier wieder die Möglichkeit Dich für einen externen Dienstleister zu entscheiden. Ein Grafiker sowie ein guter Webdesigner können diese Aufgabe beispielsweise übernehmen, dessen Aufwand sie Dir anschließend in Rechnung stellen. Die ausgestellte Rechnung stellt in diesem Szenario einen Teil der gesamten Herstellungskosten dar.

Fassen wir einmal zusammen: Für die Kosten der Firmenwebsite kommt eine Abschreibung oder der sofortige Betriebsausgabenabzug infrage. Die Entscheidung hängt davon ab, wie die Kosten entstanden sind. Ist der Unternehmer und späterer Inhaber der Website ein Talent auf dem Gebieten Programmierung und Design, entwickelt also alles aus eigener Hand, entstehen vorerst keine Kosten, welche die Herstellungskosten der Webseite erhöhen. Das Abschreibungspotenzial wird dadurch erhöht.

5. Du beauftragst einen professionellen Dienstleister

Erteilst Du den Auftrag einem Webdesigner und schließt dafür einen Werkvertrag ab, so kann eine Gewinnminderung im Rahmen der Abschreibung in Betracht gezogen werden. Die zweite Möglichkeit wäre einen Dienstvertrag abzuschließen, sodass der Dienstleister nur nach erfolgten Anweisungen Deinerseits tätig wird. Auf diese Weise dürfen die Kosten sofort als Betriebsausgabe verbucht werden.

Die anfallenden Wartungskosten und Aktualisierungskosten gelten nur als Betriebsausgabe, solange die Funktionalität der Firmenwebsite nicht deutlich verbessert wird. Die Grenze dafür wird bei 15 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gezogen.

Die verschiedenen Kostenpunkte der Website können wie folgt gegliedert werden:

  • Reparaturkosten
  • Wartungskosten
  • Erneuerungskosten

Darunter fallen in der Regel Veränderungen und Aktualisierungen. Unter anderem das Ersetzen von neuem Bildmaterial, das Erneuern einer benötigten Software sowie deren Aktualisierung.

Bei redaktionellen Websites gibt es bezüglich der Erstellung neuer Texte und Fachbezogener Artikel bis heute keine eindeutige Rechtsprechung. Durch eine Betriebsprüfung kann festgestellt werden, ob diese der Anschaffung beziehungsweise den Herstellungskosten zuzurechnen sind. Erfolgt die Erstellung von Texten und Artikeln über einen längeren Zeitraum, so können die dazu laufenden Kosten im Rahmen der Instandsetzung, Wartung und Aktualisierung bei der Betriebsprüfung gezählt werden.

Laufende Betriebskosten

Zu den regelmäßigen Betriebsausgaben zählen die vom Provider fortlaufend in Rechnung gestellten Kosten für folgende Elemente:

  • Hosting der Domäne
  • Setupgebühr
  • Speicherplatz für Bilder & Dokumente
  • Provider-Kosten

Wichtig ist, dass für die entstandenen Kosten eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden ist. Der Vorsteuerabzug ist ebenfalls ohne Probleme möglich. Die Zeit, die der Provider in Beratung investiert, kann pauschal oder pro Stunde abgerechnet und als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Deine fachliche Kompetenz ist gefragt

Ein umgehender Betriebsausgabenabzug kann nur erreicht werden, wenn Du einen Dienstleistungsvertrag mit einem Webdesign-Unternehmen wie Websitebutler abschließt. Verfügst Du über keine Fachkenntnisse hinsichtlich der Website-Erstellung, stuft das Finanzamt den abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag als Werkvertrag ein. Du musst also imstande sein, dem beauftragten Dienstleister fachliche Anweisungen zur Entwicklung des Portals geben zu können.

Die Nutzungsdauer bestimmt die Höhe der jährlichen Gewinnminderung

Im Fall, dass für Deine Firmenwebsite und die damit verbundenen Kosten kein umgehender Betriebsausgabenabzug erfolgt, sondern stattdessen eine Abschreibung vorgenommen wird, so hängt die jährliche Gewinnminderung von der Nutzungsdauer ab.

Faustregel: Für eine Website, die seit 3-5 Jahren nicht überarbeitet worden ist und daher nicht mehr den heutigen Standards entspricht, ergibt sich daraus eine Nutzungsdauer von 3-5 Jahren.

Jetzt bist Du im Bild, welche Posten Du steuerrechtlich absetzen darfst und kannst Deinem Steuerberater bei der nächsten Abgabe zeigen, wo es langgeht.

Vor dem Kauf einer Domain: Einen passenden Firmennamen finden.